Kredite für Ausländer

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Privatkredite für Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung B, C und G?

Gemäss einer Umfrage des Bundesamts für Statistik gehört die Schweiz zu den Ländern mit dem höchsten Lebensstandard in Europa. Diese Tatsache führt bei Ausländern zu einer eher wohlwollenden Haltung gegenüber diesem Land in den Alpen. In dem Glauben, dass ihre Lebensbedingungen in der Schweiz besser und ihre finanzielle Situation komfortabler sein werden, scheint die Schweiz eine attraktive Destination zu sein, um hier ein neues Leben zu beginnen. Dementsprechend steigen auch die Anträge an Kredite für Ausländer. 

Was an der Schweiz wirklich interessant ist, ist die Tatsache, dass die Hälfte, d.h. fast 50% der Schweizer Bevölkerung das Schweizer Bürgerrecht erworben haben oder eine der Aufenthaltsbewilligungen besitzen. Hinzu kommt, dass von allen Einwohnerinnen und Einwohner, die sich einbürgern liessen oder eine Aufenthaltsbewilligung B, C oder G besitzen, zu 40% aus Europa stammen.

Kann ich als Ausländer in der Schweiz eine private Finanzierung erhalten?

Eine uns häufige gestellte Frage ist in diesem Zusammenhang, ob Bewohner mit einem Ausländerausweis eine private Finanzierung in Form eines Kredits oder Leasings beantragen können? Genau diese Frage haben wir zum Anlass genommen, diesen Artikel zu schreiben, um mehr Informationen zu diesem speziellen Thema bereitzustellen. Aber gleich vorab:

Ja, Kredite für Ausländer sind durchaus möglich, denn man kann als Ausländer in der Schweiz eine Finanzierung von Schweizer Kreditgebern erhalten.

Dass es sich dabei um ein sehr lebendiges Thema handelt, fällt dadurch auf, dass die Nachfrage nach Krediten und Leasings bei Ausländern im Vergleich zu Schweizer Bürgern sehr hoch ist. Fast die Hälfte aller Kreditanträge in der Schweiz werden von Ausländern gestellt, und zwar hauptsächlich für den Kauf eines Autos! Auch wenn sich die Bedingungen der Kredite für Ausländer auf den ersten Blick nicht wesentlich von denjenigen für Schweizer Staatsangehörige unterscheiden, gibt es vor allem für Ausländer doch Besonderheiten, die vor einem Kreditantrag beachtet werden sollten.

Das sollten Sie über den Prüfungsprozess wissen

Der Prüfungsprozess zur Gewährung eines Konsumkredits oder Leasings ist nicht selten eine heikle Angelegenheit und ein Verfahren, das manchmal recht komplex werden kann – unabhängig davon, ob Sie Ausländer oder Schweizer sind. Es ist immer ratsam, sich gut zu informieren, bevor Sie einen Privatkredit beantragen. Im Allgemeinen ist es nicht wirklich ratsam, einen Privatkredit direkt bei einer Bank zu beantragen, wenn Sie Ihr Dossier vorab nicht gut vorbereitet haben. Der Grund dafür ist folgender: Es kann leicht passieren, dass Ihr Antrag die Annahmekriterien der Bank nicht erfüllt. 

Die fortgeschrittenen online-Systeme der Banken sprechen oft eine Ablehnung aus und melden Ihre Anfrage sowie die Ablehnung gleichzeitig ans ZEK (Zentralstelle für Kreditinformation), wodurch Ihre Bonität beeinträchtigt und zukünftige Finanzierungsanfragen erschwert oder blockiert werden. Deshalb ist es wesentlich besser, sich an einen vertrauensvollen Kreditberater zu wenden, der Sie professionell berät und Ihnen die beste Lösung zur Erlangung der gewünschten privaten Finanzierung aufzeigt und Sie bis zur Auszahlung durch das Verfahren führt.

Als Ausländer ist es allgemein ratsam, sich ausführlich mit den unterschiedlichen Arten von Aufenthaltstiteln, deren Funktionsweise sowie den Bedingungen für den Wechsel von einer Bewilligung zur anderen zu befassen. Denn auch der Aufenthaltsstatus beeinflusst bei der Kreditprüfung die Bonität und davon abgleitet das Risiko für eine private Finanzierung. Oft führt dies zu Einschränkungen wie z.B. beim maximalen Kreditbetrag, der maximalen Kreditdauer oder auch der Höhe des Zinssatzes, die allesamt den Preis und somit die Kosten des Kredits beeinflussen. Um die Gründe dafür besser zu verstehen, lohnt sich ein Blick auf die unterschiedlichen Aufenthaltstitel:

Wie wirkt sich meine Ausländerbewilligung auf meine Bonität aus?

Die Aufenthaltsbewilligung B ist eine Bewilligung, die traditionell Ausländern aus dem EU und EFTA Raum für einen bestimmten Zweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit erteilt wird. Sie wird vor allem Personen erteilt, welche entweder eine unbefristete Beschäftigung oder eine auf mindestens 365 Tage befristete Anstellung vorweisen können. Sie ist für fünf Jahre gültig und kann verlängert werden. Bei der ersten Verlängerung kann im Falle, dass ein Ausländer zwölf Monate ohne eigenes Verschulden arbeitslos ist, die Verlängerung auf ein weiteres Jahr begrenzt werden. Ausländer die keine Erwerbstätigkeit aufweisen können, bekommen die B-Bewilligung nur wenn Sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügen oder mit einer Person mit Schweizer Staatsbürgschaft sowie mit einem Ausländer mit C-Bewilligung verheiratet sind. Für Ehepartner von Ausländern mit B-Ausweis muss der Familiennachzug von der kantonalen Behörde bewilligt werden.

Die Aufenthaltsbewilligung B ist somit stark reguliert, weshalb Inhaber von B-Bewilligungen für Kreditgeber ein höheres Risiko darstellen. Diesem Umstand tragen die Kreditgeber durch Beschränkungen der maximalen Kreditsumme, der maximalen Laufzeit oder einem höheren Zinssatz Rechnung.

Die Niederlassungsbewilligung C ist eine Bewilligung, die Ausländern nach 5 oder 10 Jahren ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz erteilt wird. Sie gilt uneingeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Eine Aufenthaltsdauer von 5 Jahren gilt für Bürgerinnen und Bürger der EU-17 Staaten (ohne Malta und Zypern) sowie für Personen, die mit Schweizer Staatsangehörigen oder mit Ausländern mit vorhandener Niederlassungsbewilligung verheiratet sind oder eine entsprechende Partnerschaft eingetragen wurde. In diesen Fällen muss der Partner mindestens 5 Jahre im Besitz einer Niederlassungsbewilligung gewesen sein.

Die Niederlassungsbewilligung ist mittlerweile aus Sicht der Bonitätsprüfung der Kreditgeber derjenigen einer schweizerischen Staatsangehörigkeit gleichzustellen. Hier stehen vor allem das Einkommen, die Vermögensverhältnisse und die zurückliegende Zahlungsmoral im Vordergrund.

Wem steht die Grenzgängerbewilligung G zu?

Die Grenzgängerbewilligung G wird Personen ausgestellt, die sich in einem EU/ EFTA-Staat aufhalten und in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachkommen (angestellt oder selbstständig). Grenzgänger müssen aber mindestens einmal wöchentlich an ihren Hauptwohnsitz zurückkehren. Die Grenzgängerbewilligung ist meistens fünf Jahre gültig, wenn ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt oder dieser mehr als ein Jahr gültig ist. Liegt ein befristeter Arbeitsvertrag vor und ist dieser mehr als drei Monate gültig, richtet sich die Dauer der Grenzgängerbewilligung an der Dauer des Arbeitsvertrages.

Auch hier ist eine private Finanzierung durch Schweizer Kreditgeber möglich, aber folglich mit entsprechenden Bedingungen und Einschränkungen verknüpft. So muss z.B. ein/e Grenzgänger/in vor dem Kreditantrag mindestens ein Jahr in der Schweiz beschäftigt gewesen sein. Auch hier wird das Risiko der Kreditgeber mit limitierten Kreditsummen, beschränkten Laufzeiten und höheren Zinssätzen abgefedert.

Abschliessend lässt sich zusammenfassen, dass mit den vorerwähnten Bewilligungen B, C und G durchaus die Möglichkeit besteht, in der Schweiz eine private Finanzierung zu beantragen. Nebst dem gültigen Ausweis müssen dafür unterschiedliche Dokumente vorgelegt werden, welche z.B. Ihren finanziellen Spielraum und ein regelmässiges Einkommen von mehr als CHF 3000 belegen. Aus diesem Grund ist es in jedem Fall vorteilhaft, das eigene Dossier zuerst gut vorzubereiten und den Kredit dann zu beantragen.

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